Artikel 8 VO (EU) 2023/1484

Frist und Standards für die Übermittlung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2024.

(2) Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten werden vor der Übermittlung vollständig geprüft und validiert und werden anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Eingangsstelle übermittelt. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und Filter entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur bis zum 5. Januar 2025. Die Übermittlung erfolgt über die zentrale Eingangsstelle.

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