Artikel 9 VO (EU) 2023/1484
Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Der jährliche Qualitätsbericht entspricht den neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und enthält qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Angaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung. In ihm werden Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und zwischen den Ländern auswirken. Der Qualitätsbericht enthält außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.
(3) Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards bis zum 5. Januar 2025 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
(4) Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Eingangsstelle übermittelt.
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