ANHANG I VO (EU) 2023/1488
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|
Quarzsand (es existiert keine gebräuchliche ISO-Bezeichnung)
855 (CIPAC) [Bisher lautete die Angabe: CAS-Nr.: 14808-60-7 CIPAC-Nr.: nicht vergeben] |
|
915 g/kg Die Verunreinigung kristallines Siliziumdioxid mit einem Partikeldurchmesser ≤ 10 μm ist toxikologisch bedenklich und darf 0,1 % der Partikel im technischen Material nicht überschreiten. |
1. September 2023 | 31. August 2038 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Quarzsand und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.