ANHANG II VO (EU) 2023/1488
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 247 zu Quarzsand gestrichen.
- 2.
-
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 44 Quarzsand (es existiert keine gebräuchliche ISO-Bezeichnung)
- (1)
- 7631-86-9 (CAS)
- (2)
- 14808-60-7 (CAS)
855 (CIPAC)
[Bisher lautete die Angabe: CAS-Nr.: 14808-60-7 CIPAC-Nr.: nicht vergeben]
- 1)
- Siliziumdioxid
- 2)
- Quarz
915 g/kg
Die Verunreinigung kristallines Siliziumdioxid mit einem Partikeldurchmesser ≤ 10 μm ist toxikologisch bedenklich und darf 0,1 % der Partikel im technischen Material nicht überschreiten.
1. September 2023 31. August 2038 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Quarzsand und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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