ANHANG II VO (EU) 2023/1488

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 247 zu Quarzsand gestrichen.
2.
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
44

Quarzsand (es existiert keine gebräuchliche ISO-Bezeichnung)

(1)
7631-86-9 (CAS)
(2)
14808-60-7 (CAS)

855 (CIPAC)

[Bisher lautete die Angabe: CAS-Nr.: 14808-60-7 CIPAC-Nr.: nicht vergeben]

1)
Siliziumdioxid
2)
Quarz

915 g/kg

Die Verunreinigung kristallines Siliziumdioxid mit einem Partikeldurchmesser ≤ 10 μm ist toxikologisch bedenklich und darf 0,1 % der Partikel im technischen Material nicht überschreiten.

1. September 2023 31. August 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Quarzsand und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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