Artikel 19 VO (EU) 2023/1525
Schutz personenbezogener Daten
(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nicht verarbeitet oder weitergegeben werden, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen finden die Verordnungen (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 Anwendung.
(3) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- (3)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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