Artikel 18 VO (EU) 2023/1525

Vertraulichkeit und Informationsverarbeitung

(1) Die infolge der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4) Die Kommission gibt keine Informationen in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Rechtsträgers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs dieses Rechtsträgers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führt.

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