Artikel 17 VO (EU) 2023/1525
Informationssicherheit
(1) Die Kommission schützt Verschlusssachen, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(1) festgelegten Sicherheitsvorschriften.
(2) Um den Austausch von vertraulichen Informationen und Verschlusssachen zwischen der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der EDA und den Mitgliedstaaten sowie, je nach Sachlage, den Rechtsträgern, welche den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen unterliegen, zu erleichtern, nutzt die Kommission vorhandene oder neu eingerichtete sichere Austauschsysteme. Ein solches System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
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