Artikel 16 VO (EU) 2023/1525

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Die EDA wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der EAD wird ebenfalls ersucht, die Arbeit des Ausschusses zu unterstützen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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