Artikel 15 VO (EU) 2023/1525

Aufstockungsfonds

(1) Um den zur Steigerung der Herstellungskapazitäten notwendigen Investitionen Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen, kann eine Mischfinanzierungsfazilität eingerichtet werden, die Fremdfinanzierungen anbietet (im Folgenden „Aufstockungsfonds” ).

(2) Mit dem Aufstockungsfonds werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)
Erhöhung der Hebelwirkung des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Union und Erzielung eines höheren Multiplikatoreffekts bei der Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft;
b)
Unterstützung von Unternehmen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln und Beitrag zur notwendigen Stärkung der Resilienz der Verteidigungsindustrie der Union;
c)
Beschleunigung von Investitionen in die Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter und Schaffung von Hebelwirkung sowohl für öffentliche als auch für private Finanzierungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Versorgungssicherheit für die gesamte Wertschöpfungskette der Verteidigungsindustrie der Union;
d)
Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e.

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