Artikel 14 VO (EU) 2023/1525

Erleichterung gemeinsamer Beschaffungen in der Munitionsversorgungskrise

(1) Treffen mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter und verhindert die äußerste Dringlichkeit aufgrund der Krise infolge von Russlands Angriffskriegs gegen die Ukraine die Nutzung der in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, können die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Vorschriften angewandt werden.

(2) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber/Rechtsträger eine bestehende, mittels eines der Verfahren nach Artikel 25 jener Richtlinie geschlossene Rahmenvereinbarung dahin gehend ändern, dass deren Bestimmungen auch für Auftraggeber/Rechtsträger gelten, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt waren.

(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber/Rechtsträger substanzielle Änderungen an den in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen vornehmen, soweit dies für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist. Werden in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegte Mengen nach diesem Absatz substanziell geändert, erhält jeder Wirtschaftsakteur, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers/Rechtsträgers, einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien, erfüllt, die Möglichkeit, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Der Auftraggeber/Rechtsträger eröffnet diese Möglichkeit über eine Ad-hoc-Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt für Rahmenvereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen und insbesondere auf die Beziehung zwischen den Auftraggebern/Rechtsträgern der Mitgliedstaaten nach Absatz 1.

(5) Auftraggeber/Rechtsträger, die einen Vertrag in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geändert haben, veröffentlichen darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.

(6) Dieser Artikel darf von Auftraggebern/Rechtsträgern nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(7) Änderungen an Rahmenvereinbarungen gemäß dem vorliegenden Artikel müssen bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden.

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