Artikel 13 VO (EU) 2023/1525
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der Union sowie der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden. Hierzu stellen alle nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten.
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