Artikel 12 VO (EU) 2023/1525
Arbeitsprogramm
(1) Das Instrument wird durch ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen ist gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen reservierte Gesamtbetrag auszuweisen.
(2) Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten unter Berücksichtigung der Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich anzugeben.
(3) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Arbeitsprogramm nach Artikel 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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