Artikel 11 VO (EU) 2023/1525

Gewährungskriterien

Jeder von einem Antragsteller eingereichte Vorschlag wird auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien zur Messung des Beitrags der betreffenden Maßnahme zur Verstärkung der Industrie, mit der die Effizienz und die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der EDTIB im Hinblick auf die maßgeblichen Verteidigungsgüter erhöht werden soll, bewertet:

a)
Steigerung der Produktionskapazität in der Union: Beitrag der Maßnahme zur Steigerung, Aufstockung oder Reservierung der Herstellungskapazitäten, zu ihrer Modernisierung oder zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte;
b)
Verringerung der Produktionsvorlaufzeit: Beitrag der Maßnahme zur zeitnahen Befriedigung der in Beschaffungen ausgedrückten Nachfrage durch reduzierte Produktionsvorlaufzeit, auch über Mechanismen zur Neugewichtung der Priorität von Aufträgen;
c)
Beseitigung von Bezugs- und Produktionsengpässen: Beitrag der Maßnahme zur raschen Ermittlung und zur schnellen und bleibenden Beseitigung von Engpässen beim Bezug (von Rohstoffen und sonstigen Vorleistungen) und in der Produktion (Herstellungsfähigkeit).
d)
Resilienz durch grenzübergreifende Zusammenarbeit: Beitrag der Maßnahme zur Entwicklung und Operationalisierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässigen Unternehmen, in die insbesondere KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung als Empfänger, Unterauftragnehmer oder als sonstige Unternehmen in der Lieferkette in erheblichem Maße einbezogen sind;
e)
Unterstützung der Auftragsvergabe: Nachweis durch die Antragsteller, dass eine Verbindung zwischen der Maßnahme und neu erteilten Aufträgen aus der gemeinsamen Auftragsvergabe maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder, vor allem innerhalb eines Unionsrahmens, besteht;
f)
Qualität des Plans für die Durchführung der Maßnahme, auch im Hinblick auf Verfahren und Überwachung.

Die Kommission vergibt die Finanzmittel nach dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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