Artikel 10 VO (EU) 2023/1525

Förderfähige Rechtsträger

(1) Bei den an einer im Rahmen des Instruments unterstützen Maßnahme beteiligten Empfängern muss es sich um Rechtsträger in staatlichem oder privatem Eigentum handeln, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und deren Leitungsstrukturen in der Union oder in assoziierten Ländern ansässig sind. Diese Empfänger dürfen entweder nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, oder sie müssen alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen worden sein, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind.

(2) Ein in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassenes Unternehmen, das von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert wird und das keiner Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen wurde, kann nur als Empfänger an einer im Rahmen des Instruments unterstützten Maßnahme beteiligt sein, wenn der Kommission von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, genehmigte Garantien gemäß dessen nationalen Verfahren vorgelegt werden.

Mit den Garantien muss sichergestellt werden, dass die Einbeziehung eines solchen Unternehmens in eine Maßnahme nicht gegen die im Rahmen der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV festgelegten Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder gegen die Ziele nach Artikel 4 dieser Verordnung verstößt.

Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

a)
der Empfänger fähig ist, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse zu erzielen und keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, oder Einschränkungen, welche die Fähigkeiten und Standards untergraben, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, vorliegen, und
b)
der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und die Angestellten oder sonstigen an der Maßnahme beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder, je nach Sachlage, einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.

(3) Falls der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, dies für angebracht hält, können zusätzliche Garantien vorgelegt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Mitteilung zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung oder den Garantien sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 16 von jeder Mitteilung, die nach dem vorliegenden Absatz übermittelt wurde.

(5) Die für die Zwecke einer über das Instrument unterstützten Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Maßnahme beteiligten Empfänger müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.

(6) Das Instrument darf nicht der finanziellen Unterstützung des Ausbaus von Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter dienen, die einer Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, diese Verteidigungsgüter zu nutzen, eingeschränkt wird. Der Empfänger muss alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die über das Instrument finanzierte Maßnahme die Lieferung von Produkten an die Ukraine ermöglicht.

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