Artikel 9 VO (EU) 2023/1525

Finanzierungssatz

(1) Über das Instrument werden bis zu 35 % der förderfähigen Kosten einer infrage kommenden Maßnahme im Zusammenhang mit den Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter und bis zu 40 % der förderfähigen Kosten einer infrage kommenden Maßnahme im Zusammenhang mit den Kapazitäten zur Produktion der entsprechenden Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe finanziert, soweit diese vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Finanzierungssatz einer Maßnahme um je 10 zusätzliche Prozentpunkte erhöht werden, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die Antragsteller weisen nach, dass die Maßnahme zur Einrichtung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemäß der Beschreibung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b beiträgt;
b)
die Antragsteller verpflichten sich für die Dauer der Maßnahme, folgende Aufträge bevorzugt zu behandeln:

i)
Aufträge im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder oder
ii)
Aufträge im Rahmen der Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens einen Mitgliedstaat zwecks Verbringung dieser maßgeblichen Verteidigungsgüter in die Ukraine.

c)
in denen es sich bei dem Begünstigten um ein KMU oder ein Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land handelt oder in denen die Mehrheit der an einem Konsortium beteiligten Begünstigten KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern sind.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für die Beschaffungen von Gütern, die direkt oder indirekt über das Instrument gefördert werden.

Der in Unterabsatz 1 genannte erhöhte Finanzierungssatz wird auf zehn zusätzliche Prozentpunkte festgesetzt, auch wenn mehr als eines der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllt ist.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können bei einer Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f bis zu 100 % der förderfähigen Kosten über das Instrument gedeckt werden.

(3) Der Empfänger muss nachweisen, dass die nicht durch die Unionsunterstützung gedeckten Kosten einer Maßnahme anderweitig finanziert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.