Artikel 8 VO (EU) 2023/1525

Förderfähige Maßnahmen

(1) Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele infrage.

(2) Über das Instrument wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen bei Produktionskapazitäten und Lieferketten bereitgestellt, um die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter sicherzustellen und zu beschleunigen, damit ihre wirksame Versorgung und rechtzeitige Verfügbarkeit sichergestellt ist.

(3) Förderfähige Maßnahmen müssen mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen und ausschließlich auf die Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter einschließlich ihrer Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe, soweit sie vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden, bezogen sein:

a)
Optimierung, Ausweitung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern oder den Bestandteilen und dafür erforderlichen Rohstoffen, soweit diese Bestandteile and Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Herstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Produktionskapazität oder die Verringerung der Produktionsvorlaufzeiten, auch durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien und Vorleistungen;
b)
Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften, auch durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung von Bestandteilen und den dafür erforderliche Rohstoffen, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, sowie zur Koordinierung der Produktionskapazitäten und -pläne;
c)
Aufbau und Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter, ihrer Bestandteile und dafür erforderlichen Rohstoffe, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen;
d)
Prüfung — auch der notwendigen Infrastruktur — und, falls erforderlich, Zertifizierung der Aufbereitung maßgeblicher Verteidigungsgüter, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen;
e)
Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis d;
f)
Verbesserung des Zugangs maßgeblicher, in der Produktion oder Bereitstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter tätiger Wirtschaftsakteure zu Finanzmitteln durch Ausgleich zusätzlicher, speziell durch den Sektor der Verteidigungsindustrie versursachter Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis e dieses Artikels.

(4) Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage:

a)
Maßnahmen zur Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;
b)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktion letaler autonomer Waffen, bei denen keine wirksame Kontrolle durch einen Menschen möglich ist, was Entscheidungen über die Zielauswahl und den Einsatz dieser Waffen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen betrifft;
c)
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden.

(5) Die Kommission stellt beim Abschluss von Vereinbarungen mit den einzelnen Empfängern sicher, dass über das Instrument nur Tätigkeiten finanziert werden, die ausschließlich den Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter oder ihrer Bestandteile und der dafür erforderlichen Rohstoffe gelten, soweit sie vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden.

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