Artikel 7 VO (EU) 2023/1525
Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung und, im Hinblick auf den in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufstockungsfonds, in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt. Über das Instrument können Finanzmittel in jeder der in der Haushaltsordnung genannten Formen, auch in Form von Finanzinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen, bereitgestellt werden. Mischfinanzierungsmaßnahmen sind gemäß Titel X der Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
(2) Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung können finanzielle Beiträge, soweit sie für die Durchführung von Maßnahmen relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 20. März 2023 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.
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