Artikel 6 VO (EU) 2023/1525
Kumulative und alternative Förderung
(1) Das Instrument wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Maßnahmen, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Programm der Union erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2) Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet;
- b)
- sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und
- c)
- sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 vorschlagen, können sie Maßnahmen aufnehmen, die auch zu den Zielen des Instruments beitragen, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht und mit einem Exzellenzsiegel versehen wurden.
(4) Artikel 8 Absatz 5 gilt analog für Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel finanziert werden.
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