Artikel 5 VO (EU) 2023/1525

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird im Zeitraum vom 25. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 beträgt 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Von der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels können bis zu 50 Mio. EUR für eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Rahmen des in Artikel 15 definierten Aufstockungsfonds verwendet werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, und auch für betriebliche IT-Systeme eingesetzt werden.

(4) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(5) Die Mittelausstattung des Instruments kann erforderlichenfalls oder im Falle eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestockt werden.

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