Artikel 23 VO (EU) 2023/1525
Bewertung
(1) Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie der Möglichkeit, ihre Geltung zu verlängern und für ihre Finanzierung zu sorgen, insbesondere in Anbetracht der Entwicklung des sicherheitspolitischen Kontexts. Der Bewertungsbericht baut auf der Konsultation der Mitgliedstaaten sowie maßgeblicher Interessenträger auf und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(2) Unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts kann die Kommission Vorschläge für geeignete Änderungen dieser Verordnung vorlegen, insbesondere um weiterhin gegen fortbestehende Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern vorzugehen.
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