Präambel VO (EU) 2023/1525

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt die europäische Verteidigungsindustrie und den europäischen Markt für Verteidigungsgüter vor eine Bewährungsprobe und hat eine Reihe von Mängeln zum Vorschein gebracht, die die Fähigkeit der Industrie beeinträchtigen, den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten an Verteidigungsgütern und -systemen wie Munition und Flugkörpern angesichts des hohen Verbrauchs dieser Produkte und Systeme während eines Konflikts hoher Intensität in der erforderlichen, sicheren und zeitnahen Weise zu decken.
(2)
Seit dem 24. Februar 2022 verstärken die Union und ihre Mitgliedstaaten kontinuierlich ihre Anstrengungen, um zur Deckung des dringenden Verteidigungsbedarfs der Ukraine beizutragen. In diesem Zusammenhang haben die Staats- und Regierungschefs der Union angesichts der zunehmenden Instabilität, des strategischen Wettbewerbs und der Sicherheitsbedrohungen am 11. März 2022 in Versailles außerdem beschlossen, dass die Union mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen und weitere entscheidende Schritte zum Aufbau europäischer Souveränität unternehmen wird. Sie verpflichteten sich, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken” und kamen überein, die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die Verteidigungsindustrie der Union zu stärken und weiterzuentwickeln. Am 21. März 2022 wurde der „Strategische Kompass für mehr Sicherheit und Verteidigung der EU im nächsten Jahrzehnt” (im Folgenden „Strategischer Kompass” ) vom Rat gebilligt und anschließend am 24. März 2022 vom Europäischen Rat befürwortet. Im Strategischen Kompass wird betont, dass sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die Verteidigungsausgaben erhöht werden müssen und mehr in Fähigkeiten investiert werden muss.
(3)
Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte” vor, in der sie hervorhoben, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Defizite im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen. Am 19. Juli 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vor, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so — auf kooperative Weise — die dringendsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen. Die EDIRPA wird zum Ausbau der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie — durch die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Unionsmittel — zur Stärkung der industriellen Kapazitäten der Union im Verteidigungsbereich und zur besseren Anpassung der Verteidigungsindustrie der Union an strukturelle Veränderungen des Marktes infolge einer erhöhten Nachfrage aufgrund neuer Herausforderungen wie der Rückkehr von Konflikten hoher Intensität beitragen.
(4)
Angesichts der Lage in der Ukraine und ihres dringenden Verteidigungsbedarfs, insbesondere in Bezug auf Munition, verständigte sich der Rat am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz, über den der Ukraine innerhalb der nächsten zwölf Monaten in einer gemeinsamen Anstrengung eine Million Artilleriegeschosse zur Verfügung gestellt werden sollen. Er kam überein, der Ukraine dringend Boden-Boden-Munition und Artilleriemunition sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper aus bestehenden Lagerbeständen oder durch Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen zu liefern. Ferner rief er die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines bestehenden Projekts unter Federführung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder im Rahmen ergänzender Projekte zur gemeinsamen Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats gemeinsam von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper zu beschaffen, um ihre Bestände wieder aufzufüllen und gleichzeitig die weitere Unterstützung der Ukraine zu ermöglichen. Zur Unterstützung dieser Bemühungen kam der Rat überein, unter anderem über die Europäische Friedensfazilität (EFF) angemessene Finanzmittel zu mobilisieren. Der Rat ersuchte die Kommission zudem, konkrete Vorschläge vorzulegen, um den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei Herstellungskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts. Die Förderung von Investitionen ist von entscheidender Bedeutung, damit der eigene Sicherheitsbedarf der Union jederzeit angemessen gedeckt ist und die Verteidigungsindustrie und der Binnenmarkt der Union den derzeitigen Herausforderungen gerecht werden. Die drei miteinander verknüpften Stränge müssen parallel und in koordinierter Weise verfolgt werden. Um eine angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Stränge zu gewährleisten, werden ferner regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (bestehend aus Vertretern der Kommission, des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD), und der EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten.
(5)
Am 13. April 2023 hat der Rat im Rahmen der EFF eine Unterstützungsmaßnahme in Höhe von 1 Mrd. EUR zugunsten der Streitkräfte der Ukraine angenommen, durch die den Mitgliedstaaten dies Kosten für Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie unter Umständen Flugkörper erstattet werden können, die von ihnen im Zeitraum vom 9. Februar bis zum 31. Mai 2023 aus vorhandenen Beständen oder im Rahmen der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen an die Ukraine gespendet wurden. Hinsichtlich der gemeinsamen Auftragsvergabe haben bislang 24 Mitgliedstaaten zusammen mit Norwegen die Projektvereinbarung der EDA über die gemeinsame Beschaffung von Munition unterzeichnet.
(6)
Die Bemühungen, die gemeinsam unternommen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre erschöpften Bestände wieder auffüllen und die Ukraine unterstützen können, können nur dann wirksam sein, wenn die Angebotsseite in der Union die erforderlichen Verteidigungsgüter rechtzeitig liefern kann. Angesichts des schnellen Rückgangs der Lagerbestände, der nahezu maximalen Auslastung der Produktion in der Union aufgrund von Aufträgen aus Mitgliedstaaten und Drittländern und der bereits stark ansteigenden Preise sind jedoch zusätzliche industriepolitische Maßnahmen der Union erforderlich, um eine rasche Aufstockung der Produktionskapazitäten sicherzustellen.
(7)
Die Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit der Koordinierung des sehr kurzfristigen Beschaffungsbedarfs im Verteidigungsbereich und mit der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit den Herstellern von Verteidigungsgütern in der Union zwecks Unterstützung der gemeinsamen Beschaffung zur Auffüllung der Bestände, insbesondere angesichts der Unterstützung, die der Ukraine geleistet wurde und wird, führte vor Augen, dass die Industrie in der Union über Produktionskapazitäten in den Bereichen Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter” ) verfügt. Die Produktionskapazitäten in der Verteidigungsindustrie der Union sind jedoch auf Zeiten zugeschnitten, in denen die Herausforderungen noch andere waren als die, denen sich die Union heute gegenübersieht. Die Lieferströme wurden an eine geringere Nachfrage angepasst — bei zwecks Kostensenkung minimalen Lagerbeständen und weltweit diversifizierten Lieferanten, woraus sich Abhängigkeiten für die Verteidigungsindustrie der Union ergaben. Infolgedessen ermöglichen es die derzeitigen Produktionskapazitäten und die diesbezüglich bestehenden Liefer- und Wertschöpfungsketten nicht, dass notwendige Verteidigungsgüter sicher und rechtzeitig geliefert werden, um den Sicherheitserfordernissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden und den Bedarf der Ukraine weiter zu unterstützen; dies führt zu Spannungen auf dem Markt für maßgebliche Verteidigungsgüter und birgt die Gefahr von Verdrängungseffekten. Daher ist ein zusätzliches Eingreifen auf Unionsebene erforderlich.
(8)
Gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union zur Erreichung des Ziels bei, die Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen zu beschleunigen. Deshalb erscheint es angemessen, die Industrie in der Union dabei zu unterstützen, ihr Produktionsvolumen zu erhöhen, ihre Produktionsvorlaufzeit zu reduzieren und potenzielle Engpässe oder Faktoren zu beseitigen, die die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von maßgeblichen Verteidigungsgütern verzögern oder behindern könnten.
(9)
Die auf Unionsebene ergriffenen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) im Bereich Munition und Flugkörper zu stärken und so deren dringend erforderliche Anpassung an den Strukturwandel zu ermöglichen.
(10)
Zu diesem Zweck sollte ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Industrie in allen Liefer- und Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Produktion dieser maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union (im Folgenden „Instrument” ) eingerichtet werden.
(11)
Die spezifische Struktur, die Fördervoraussetzungen und die Kriterien, die in dieser Verordnung festgelegt sind, gelten spezifisch für dieses kurzfristige Instrument und sind durch die besonderen Umstände und die derzeitige Notlage bestimmt.
(12)
Das Instrument wird im Einklang mit bestehenden kooperativen Verteidigungsinitiativen der Union wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, der EDIRPA sowie der EPF stehen und wird für Synergien mit anderen Unionsprogrammen sorgen. Das Instrument steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses.
(13)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) auf das Instrument Anwendung finden.
(14)
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, nicht förderfähig. Um der Aufforderung des Rates vom 20. März 2023 nachzukommen, die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu beschleunigen, sollte es im Finanzierungsbeschluss möglich sein, finanzielle Beiträge für Maßnahmen vorzusehen, die sich auf einen Zeitraum ab diesem Datum erstrecken.
(15)
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4) bilden soll.
(16)
Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Möglichkeiten können angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058(6) bzw. (EU) 2021/1057(7) des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 hat die Kommission die vom Mitgliedstaat eingereichten geänderten Programme zu bewerten und innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorzubringen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten nationalen Programme unverzüglich abzuschließen.
(17)
Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne vorschlagen, sollten sie Maßnahmen vorschlagen können, die auch zu den Zielen des Instruments beitragen und mit den Zielen und Anforderungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(9), der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(10) und der Verordnung (EU) 2021/241 im Einklang stehen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht wurden und denen im Einklang mit dem Instrument ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, in Betracht ziehen.
(18)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(12), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(13) und (EU) 2017/1939(14) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und erforderlichenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(19)
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, sollten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)(16) eingerichteten Zusammenarbeit an diesem Instrument teilnehmen können; gemäß diesem Abkommen erfolgt ihre Teilnahme an Unionsprogrammen auf der Grundlage eines gemäß diesem Abkommen erlassenen Beschlusses. Die vorliegende Verordnung sollte diese Drittländer verpflichten, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(20)
Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt der Sektor der Verteidigungsindustrie nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie tätigt daher keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen, sondern wird nur infolge verbindlicher Aufträge tätig. Investitionen der Industrie hängen zwar von verbindlichen Aufträgen aus den Mitgliedstaaten ab, doch kann die Kommission tätig werden, indem sie das Risiko industrieller Investitionen durch Zuschüsse und Darlehen verringert, was eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglicht. Im derzeitigen Notfall sollte die Unterstützung der Union bis zu 50 % der direkten förderfähigen Kosten abdecken, damit die Begünstigten die Maßnahmen so bald wie möglich durchführen können, das Risiko ihrer Investitionen gemindert wird und somit maßgebliche Verteidigungsgüter schneller verfügbar sind.
(21)
Aus dem Instrument sollte über die in der Haushaltsordnung festgelegten Mittel finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter beitragen, wie industrielle Koordinierungs- und Vernetzungstätigkeiten, die Ermöglichung des Zugangs zu Finanzmitteln für an der Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter beteiligte Unternehmen, die Reservierung von Kapazitäten, industrielle Verfahren zur Aufbereitung veralteter Produkte, die Ausweitung, Optimierung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten in diesem Bereich sowie die Schulung von Personal.
(22)
Da das Instrument darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten nur Rechtsträger in öffentlichem oder privatem Besitz, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und deren Leitungsstrukturen in der Union oder in assoziierten Ländern ansässig sind, für eine Unterstützung in Betracht kommen. Diese Rechtsträger sollten entweder nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, oder sie sollten alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) sowie erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, dessen Leitungsstrukturen jedoch in einem nicht assoziierten Drittland ansässig sind, sollte nicht als an einer Maßnahme beteiligter Empfänger förderfähig sein.
(23)
In der Union oder in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, die von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden und keiner Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 bzw. erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung unterzogen wurden, sollten nur als Empfänger infrage kommen, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB, erfüllt sind. Die Teilnahme solcher Rechtsträger sollte den Zielen des Instruments nicht zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage, die sich aus der derzeitigen Munitionsversorgungskrise ergibt, sollte im Rahmen des Instruments den bestehenden Lieferketten Rechnung getragen werden.
(24)
Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger, die an einer über das Instrument unterstützten Maßnahme beteiligt sind, sollten sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder assoziierten Landes befinden.
(25)
Das Instrument sollte nicht der finanziellen Unterstützung des Ausbaus von Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter dienen, die einer Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, diese maßgeblichen Verteidigungsgüter zu nutzen, eingeschränkt wird. Der Empfänger sollte sicherstellen, dass mit der Maßnahme, die über das Instrument finanziert wird, Lieferungen an die Ukraine ermöglicht werden können.
(26)
Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates(18) können natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets (ÜLG) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(27)
Bei der Bewertung der von Antragstellern eingereichten Vorschläge sollte die Kommission besonders darauf achten, welchen Beitrag sie zu den Zielen des Instruments leisten. Vorschläge sollten insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zur Steigerung, Aufstockung, Reservierung und Modernisierung der Produktionskapazitäten sowie zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte bewertet werden. Zudem sollten sie im Hinblick auf ihren Beitrag zur Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit für maßgebliche Verteidigungsgüter, auch durch Mechanismen zur Neufestlegung der Prioritäten bei Aufträgen, zur Ermittlung und Beseitigung von Engpässen entlang ihrer Lieferketten sowie zum Ausbau der Resilienz dieser Lieferketten durch die Entwicklung und Umsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von in der betreffenden Lieferketten tätigen Unternehmen, insbesondere und in erheblichem Maße von kleinen und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, bewertet werden.
(28)
Bei der Konzeption, Gewährung und Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union sollte die Kommission besonders darauf achten sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt durch diese Unterstützung nicht beeinträchtigt werden.
(29)
Darüber hinaus wurden in der Krise infolge von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine nicht nur Mängel in der Verteidigungsindustrie der Union aufgezeigt, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter wird vor Herausforderungen gestellt. Der derzeitige geopolitische Kontext führt in der Tat zu einer erheblichen Zunahme der Nachfrage, was sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts für die Produktion und den Verkauf von maßgeblichen Verteidigungsgütern und deren Bestandteilen in der Union auswirkt. Während einige Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit Maßnahmen zur Erhaltung ihrer eigenen Bestände ergriffen haben oder voraussichtlich ergreifen werden, sehen sich andere mit Schwierigkeiten beim Zugang zu den Gütern konfrontiert, die für die Herstellung oder den Erwerb von maßgeblichen Verteidigungsgütern benötigt werden. Manchmal werden aufgrund von Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Rohstoff oder zu einem bestimmten Bestandteil ganze Produktionsketten beeinträchtigt. Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, müssen in koordinierter Weise harmonisierte Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowie eine Vereinfachung der Vergabeverfahren umfassen. Diese Maßnahmen sollten sich auf Artikel 114 AEUV stützen.
(30)
Angesichts der Bedeutung der Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der Union sowie der Qualifikation und Zertifizierung von maßgeblichen Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden.
(31)
Um das allgemeine Gemeinwohlziel der Sicherheit zu verfolgen, ist es erforderlich, dass Produktionsanlagen für die Herstellung einschlägiger Verteidigungsgüter so schnell wie möglich errichtet werden, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Anträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Produktionsstätten und -anlagen für maßgebliche Verteidigungsgüter so zügig wie möglich bearbeiten. Diesen Anträgen sollte bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall Vorrang eingeräumt werden.
(32)
Angesichts des Ziels dieser Verordnung und der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, verteidigungsbezogene Ausnahmen nach nationalem Recht und anwendbarem Unionsrecht im Einzelfall in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen die Erreichung dieses Ziels erleichtern würde. Dies könnte insbesondere für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gelten, die unentbehrlich sind, um den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz zu verbessern und eine nachhaltige und sichere Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung dieser Vorschriften könnte jedoch auch zu regulatorischen Hindernissen führen, durch die das Potenzial der Verteidigungsindustrie der Union, die Produktion und die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu steigern, behindert wird. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dringend zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnten, um mögliche Hindernisse abzubauen. Derartige Maßnahmen auf Unionsebene, auf regionaler oder nationaler Ebene sollten nicht zulasten von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit erfolgen.
(33)
Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) zielt darauf ab, Beschaffungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu harmonisieren, was die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem AEUV ermöglicht. Die genannte Richtlinie sieht vor allem besondere Bestimmungen für dringliche Lagen aufgrund einer Krise, insbesondere verkürzte Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor. Die durch die derzeitige Krise bei der Munitionsversorgung verursachte äußerste Dringlichkeit könnte jedoch selbst mit diesen Bestimmungen unvereinbar sein, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an einer gemeinsamen Beschaffung zu beteiligen. In einigen Fällen besteht die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber oder Rechtsträger von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war.
(34)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In dieser Hinsicht sollte es möglich sein, abweichend von der Richtlinie 2009/81/EG die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen zu ändern und die Rahmenvereinbarung zugleich für Auftraggeber/Rechtsträger anderer Mitgliedstaaten zu öffnen. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten diese Auftraggeber/Rechtsträger in den Genuss derselben Bedingungen kommen wie der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger sollte in solchen Fällen außerdem jeden Wirtschaftsakteur dieser Rahmenvereinbarung beitreten lassen, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers/Rechtsträgers erfüllt, einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden. Um die Auswirkungen dieser Änderungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu begrenzen und den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig zu verzerren, sollten Änderungen von Rahmenvereinbarungen nur bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden können.
(35)
Damit sie wettbewerbsfähig, innovativ und resilient werden und ihre Produktionskapazitäten aufstocken kann, braucht die EDTIB Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung” ausgeführt, bleiben Initiativen der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen im Einklang mit ihren Bemühungen, der europäischen Verteidigungsindustrie einen ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang werden Investitionen in verteidigungsbezogene Tätigkeiten durch den Unionsrahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen nicht verhindert. Die Verteidigungsindustrie der Union trägt entscheidend zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit bei. Umstrittene Waffen, die von Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Übereinkommen zum Verbot ihrer Entwicklung, ihrer Produktion, ihrer Lagerung, ihres Einsatzes, ihrer Verbringung und ihrer Lieferung unterliegen, werden in den Unionsinitiativen für eine nachhaltige Finanzpolitik als unvereinbar mit den Anforderungen der sozialen Nachhaltigkeit angesehen. Der Sektor der Verteidigungsindustrie der Union ist einer engen, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Regulierungskontrolle für Verbringungen und Ausfuhren von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterworfen. Angesichts dessen wäre eine Verpflichtung nationaler und europäischer Finanzakteure — etwa nationaler Förderbanken und -einrichtungen — zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie ein starkes Signal an die Privatwirtschaft. Die Europäische Investitionsbank sollte — unter weiterer Ausführung ihrer sonstigen Aufgaben zur Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Politik einschließlich des grünen und des digitalen Wandels — im Einklang mit Artikel 309 AEUV und ihrer Satzung ihre Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie sowie gemeinsamen Auftragsvergabe über ihre laufende Förderung für Doppelverwendungsfähigkeit hinaus verstärken, wenn solche Investitionen eindeutig der Umsetzung der Prioritäten des Strategischen Kompasses zugutekommen.
(36)
Die Unternehmen in der Wertschöpfungskette maßgeblicher Verteidigungsgüter sollten Zugang zu Fremdfinanzierung haben, um die zur Aufstockung der Fertigungskapazitäten erforderlichen Investitionen zu beschleunigen. Mit dem Instrument sollte den Unternehmen in der Union im Munitions- und Flugkörpersektor der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden. Mit dieser Verordnung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass jenen Unternehmen die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie andere Unternehmen auch erhalten, und alle speziell im Verteidigungssektor anfallenden Zusatzkosten übernommen werden.
(37)
Die Kommission sollte im Rahmen der Investitionsfördermaßnahmen eine spezielle Fazilität einrichten können, die als „Aufstockungsfonds” bezeichnet wird. Der Aufstockungsfonds sollte in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Kommission sollte diesbezüglich in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern prüfen, wie den Unionshaushaltsmitteln am besten Hebelwirkung zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen zur Unterstützung der erwünschten raschen Aufstockung verliehen werden kann, etwa durch eine Mischfinanzierungsfazilität, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichteten Fonds „InvestEU” . Durch die Tätigkeiten des „Aufstockungsfonds” sollte die Erhöhung der Herstellungskapazitäten in den Munitions- und Flugkörpersektoren unterstützt werden, indem Unternehmen in der gesamten Wertschöpfungsketten Chancen auf einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln eröffnet werden.
(38)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme des Arbeitsprogramms und zur Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Maßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) ausgeübt werden.
(39)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Auswirkungen der Sicherheitskrise zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(40)
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und den Rechtsakten, die diesen Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten.
(41)
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben aufgrund von Titel V Kapitel 2 EUV zulasten des Haushalts der Union; ausgenommen sind Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(42)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22) sollte diese Verordnung auf der Grundlage von gemäß spezifischen Überwachungsanforderungen erhobenen Informationen bewertet werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden sollten. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte gegebenenfalls, auch im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Änderungen dieser Verordnung, bis zum 30. Juni 2024 eine Bewertung dieser Verordnung durchführen.
(43)
Angesichts der mit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Versorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(44)
Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juli 2023.

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(5)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(7)

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(8)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(9)

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(11)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(13)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(14)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(15)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(16)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(17)

Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(18)

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(19)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(20)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(21)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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