Artikel 1 VO (EU) 2023/1525

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt und eine Mittelausstattung festgelegt, mit denen die Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European defence technological and industrial base, EDTIB) rasch gestärkt werden soll, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter” ) sicherzustellen, insbesondere durch

a)
ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Industrie bei der Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union, auch durch die Lieferung von deren Bestandteilen (im Folgenden „Instrument” );
b)
die Einführung von Mechanismen, Grundsätzen und befristeten Vorschriften zur Sicherstellung der rechtzeitigen und dauerhaften Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter für ihre Erwerber in der Union.

Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse der Durchführung dieser Verordnung nach Artikel 23 bis zum 30. Juni 2024, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Sicherheitsumfelds, darf die Kommission die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Geltung des in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmenpaket und die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittelzuweisungen zu verlängern.

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