Artikel 2 VO (EU) 2023/1525

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Rohstoffe” die zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter erforderlichen Materialien;
2.
„Engpass” eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt;
3.
„Empfänger” einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschluss mitgeteilt wurde;
4.
„Antragsteller” eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die einen Antrag in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen gestellt hat;
5.
„Kontrolle” die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;
6.
„Leitungs- und Verwaltungsstruktur” ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung dieses Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung des Rechtsträgers kontrolliert und überwacht;
7.
„Rechtsträger” eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
8.
„Verschlusssachen” Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden(1), eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung aufweisen;
9.
„vertrauliche Informationen” Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;
10.
„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands” einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;
11.
„Produktionsvorlaufzeit” den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und dem Abschluss des Auftrags durch den Hersteller;
12.
„maßgebliche Verteidigungsgüter” Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper;
(13)
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
(14)
„Exzellenzsiegel” ein Gütesiegel zur Kennzeichnung eines auf eine Aufforderung im Rahmen des Instruments hin eingereichten Vorschlags, der alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen hat, jedoch nicht gefördert werden konnte, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und der über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

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