Artikel 3 VO (EU) 2023/1525
Mit dem Instrument assoziierte Drittländer
Das Instrument steht den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (assoziierte Länder), nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Teilnahme offen.
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