Artikel 2a VO (EU) 2023/1529

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.

(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die

a)
sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden,
b)
sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, befinden oder betrieben werden
c)
sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt, befinden oder betrieben werden oder
d)
für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

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