Artikel 3 VO (EU) 2023/1529

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

a)
die für das UAV- oder Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind;
b)
die iranische UAV oder Flugkörper und damit verbundene Technologien liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind

i)
an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine;
ii)
an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben;
iii)
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder

c)
die mit den unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten, in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

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