ANHANG I VO (EU) 2023/1535

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu Acer L. in der zweiten Spalte ( „Bezeichnung” ) folgende Fassung:

Acer L., ausgenommen

ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland;

bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer campestre mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer palmatum mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer platanoides mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich

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