In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird vor Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland folgender Eintrag eingefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände |
KN-Code |
Ursprungsdrittländer |
Maßnahmen |
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Acer campestre, bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms;
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Acer palmatum, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms;
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Acer platanoides, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und
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Acer pseudoplatanus, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms
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ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 |
Vereinigtes Königreich |
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a)
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Amtliche Feststellung, dass
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i)
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die Pflanzen frei von Coniella castaneicola, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;
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ii)
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die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Coniella castaneicola, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;
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iii)
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ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Coniella castaneicola sind, und
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iv)
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unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Coniella castaneicola, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen, unterzogen wurden.
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b)
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Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung”
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i)
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die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” und
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ii)
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die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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