Artikel 1 VO (EU) 2023/1537

Datenanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit.

(2) Die Statistiken decken Folgendes ab:

a)
alle Wirkstoffe, die unter den Ziffern i und ii dieses Artikels genannt werden und in den im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, einschließlich derjenigen Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht wurden:

i)
die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe;
ii)
die Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden und nicht unter Ziffer i genannt werden, und zwar unabhängig von ihrem Genehmigungsstatus;

b)
die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Wirkstoffe durch berufliche Verwender in der Landwirtschaft.

(3) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der nationalen Ebene übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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