Artikel 2 VO (EU) 2023/1537
Datensätze
(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen
- a)
- in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel;
- b)
- Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.
(2) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung des Dateninhalts;
- b)
- die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
- c)
- die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
- d)
- die Bezugszeiträume;
- e)
- die Maßeinheiten.
(3) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung der Maßeinheiten;
- b)
- mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.
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