Artikel 2 VO (EU) 2023/1537

Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen

a)
in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel;
b)
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

(2) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes:

a)
eine Beschreibung des Dateninhalts;
b)
die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
c)
die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
d)
die Bezugszeiträume;
e)
die Maßeinheiten.

(3) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:

a)
eine Beschreibung der Maßeinheiten;
b)
mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

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