Artikel 3 VO (EU) 2023/1537
Qualitätsanforderungen
Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind. Sind Genauigkeitsanforderungen — beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen — nicht anwendbar, so ist die Qualität der Statistiken durch andere Mittel so zu gewährleisten, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.
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