Artikel 2 VO (EU) 2023/1538

Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

a)
Anhang I für Themenbereich i) Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung:

i)
Ackerkulturen und Dauergrünland;
ii)
Gartenbau ohne Dauerkulturen;
iii)
Dauerkulturen.

b)
Anhang II für Themenbereich ii) Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse für die Einzelthemen:

i)
Getreidebilanzen;
ii)
Ölsaatbilanzen.

c)
Anhang III für Themenbereich iii) Grünland für das Einzelthema:

i)
Bewirtschaftung von Grünland.

(2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

a)
eine Beschreibung des Dateninhalts;
b)
die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen;
c)
die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
d)
die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
e)
die Bezugszeiträume.

(3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:

a)
eine Beschreibung der Maßeinheiten;
b)
technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen;
c)
Schwellenwerte für Ausnahmen von den Datenübermittlungsfristen.

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