Artikel 2 VO (EU) 2023/1538
Datensätze
(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:
- a)
-
Anhang I für Themenbereich i) Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung:
- i)
- Ackerkulturen und Dauergrünland;
- ii)
- Gartenbau ohne Dauerkulturen;
- iii)
- Dauerkulturen.
- b)
-
Anhang II für Themenbereich ii) Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse für die Einzelthemen:
- i)
- Getreidebilanzen;
- ii)
- Ölsaatbilanzen.
- c)
-
Anhang III für Themenbereich iii) Grünland für das Einzelthema:
- i)
- Bewirtschaftung von Grünland.
(2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung des Dateninhalts;
- b)
- die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen;
- c)
- die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
- d)
- die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
- e)
- die Bezugszeiträume.
(3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung der Maßeinheiten;
- b)
- technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen;
- c)
- Schwellenwerte für Ausnahmen von den Datenübermittlungsfristen.
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