Artikel 1 VO (EU) 2023/1542

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.

(2) Mit dieser Verordnung werden Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, für Batterien geltende Sorgfaltspflichten auferlegt. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien” ), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.

Wenn in Verkehr gebrachte Batterien unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für die Zwecke des Kapitels II für sie die Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.

(4) Batteriezellen oder -module, die zur endgültigen Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht in größere Batteriesätze oder Batterien eingebaut oder montiert sind, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als in Verkehr gebrachte Batterien und unterliegen den Anforderungen, die für die vergleichbarste Kategorie von Batterien gelten. Wenn die Batteriezellen oder -module unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für sie Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.

(5) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Batterien, die in die folgenden Ausrüstungsgegenstände eingebaut oder speziell für den Einbau in die folgenden Ausrüstungsgegenstände ausgelegt sind:

a)
Ausrüstungsgegenstände, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, und
b)
Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum.

(6) Die Kapitel III und IX der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Ausrüstungsgegenstände, die speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates(1) ausgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

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