Artikel 2 VO (EU) 2023/1542

Ziele

Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert und verringert werden sollen, und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.