Artikel 3 VO (EU) 2023/1542
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Batterie” eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, und eine Batterie umfasst, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde;
- 2.
- „Batteriesatz” eine Gruppe von Batteriezellen oder -modulen, die so miteinander verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige Einheit bilden, die vom Endnutzer nicht getrennt oder geöffnet werden soll;
- 3.
- „Batteriemodul” jede Gruppe von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder zum Schutz vor äußeren Einwirkungen von einem Gehäuse umschlossen sind und die entweder separat oder in Kombination mit anderen Modulen zu verwenden ist;
- 4.
- „Batteriezelle” die grundlegende funktionelle Einheit einer Batterie, die aus Elektroden, dem Elektrolyt, dem Gehäuse, Polen und gegebenenfalls Separatoren besteht und die Aktivmaterialien enthält, deren Reaktion die elektrische Energie erzeugt;
- 5.
- „Aktivmaterialien” Materialien, deren chemische Reaktion Energie erzeugt, wenn sich die Batteriezelle entlädt, oder Energie speichert, wenn die Batterie geladen wird;
- 6.
- „nicht wiederaufladbare Batterie” eine Batterie, die nicht dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;
- 7.
- „wiederaufladbare Batterie” eine Batterie, die dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;
- 8.
- „Batterie mit externem Speicher” eine Batterie, die speziell so ausgelegt ist, dass seine Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird;
- 9.
- „Gerätebatterie” eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;
- 10.
- „Allzweck-Gerätebatterie” sowohl eine wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);
- 11.
- „Batterie für leichte Verkehrsmittel” bzw. „LV-Batterie” eine Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt;
- 12.
- „Starterbatterie” eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann;
- 13.
- „Industriebatterie” eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist;
- 14.
- „Elektrofahrzeugbatterien” eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist;
- 15.
- „stationäres Batterie-Energiespeichersystem” eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;
- 16.
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt;
- 17.
- „Bereitstellung auf dem Markt” jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 18.
- „Inbetriebnahme” die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck;
- 19.
- „Batteriemodell” eine Version einer Batterie, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß dieser Verordnung relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;
- 20.
- „Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist” eine Batterie, die die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu ihrer Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung der betreffenden Batterie, einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an ihre Inbetriebnahme, Installation und Wartung, als vernünftig und vertretbar gilt;
- 21.
- CO2-Fußabdruck die Summe der Mengen von Treibhausgasen (THG), die in einem Produktsystem emittiert oder entzogen werden, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äquivalente) und beruhend auf einer Studie zum Produktumweltfußabdruck (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF” ) unter Nutzung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel” ;
- 22.
- „Wirtschaftsakteur” den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inverkehrbringen — auch online — oder die Inbetriebnahme von Batterien gemäß dieser Verordnung unterliegt;
- 23.
- „unabhängiger Wirtschaftsakteur” eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Erzeuger und vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Werkstattbetreibern, Erzeugern oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Kontroll- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Erzeugern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
- 24.
- „QR-Code” einen maschinenlesbaren Matrix-Code, der mit nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen verknüpft ist;
- 25.
- „Batteriemanagementsystem” ein elektronisches Bauelement, das im Interesse der Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter für die Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, dem leichten Verkehrsmittel oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert;
- 26.
- „Gerät” ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, das vollständig oder teilweise mit einer Batterie betrieben wird oder betrieben werden kann;
- 27.
- „Ladezustand” die verfügbare Energie in einer Batterie in Prozent ihrer vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität;
- 28.
- „Alterungszustand” ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand zu erbringen;
- 29.
- „Vorbereitung zur Wiederverwendung” die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
- 30.
- „Vorbereitung zur Umnutzung” jedes Verfahren, bei dem eine Altbatterie ganz oder teilweise dafür vorbereitet wird, dass sie zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;
- 31.
- „Umnutzung” jedes Verfahren, das bewirkt, dass eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die die Batterie ursprünglich ausgelegt war;
- 32.
- „Wiederaufarbeitung” jedes technische Verfahren an einer gebrauchten Batterie, der die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module dieser Batterie und den Einsatz einer bestimmten Zahl neuer, gebrauchter oder aus Abfällen verwerteter Batteriezellen und -module oder anderer Batteriekomponenten zur Wiederherstellung einer Batteriekapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität umfasst, wobei die einzelnen Batteriezellen einen einheitlichen Alterungszustand mit Abweichungen von maximal 3 % untereinander aufweisen, und das im Ergebnis dazu führt, dass die Batterie zu demselben Zweck oder für dieselbe Anwendung genutzt werden kann, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;
- 33.
- „Erzeuger” eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt;
- 34.
- „technische Spezifikationen” ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
- 35.
- „harmonisierte Norm” eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 36.
- „CE-Kennzeichnung” eine Kennzeichnung, mit der ein Erzeuger erklärt, dass die Batterie den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;
- 37.
- „Akkreditierung” die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 38.
- „nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 39.
- „Konformitätsbewertung” ein Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die bezüglich Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Informationen und Erfüllung der Sorgfaltspflichten geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt worden sind;
- 40.
- „Konformitätsbewertungsstelle” eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion durchführt;
- 41.
- „notifizierte Stelle” eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel V notifiziert wurde;
- 42.
- „für Batterien geltende Sorgfaltspflichten” die Pflichten eines Wirtschaftsakteurs in Bezug auf sein Managementsystem, das Risikomanagement, unabhängige Überprüfungen und Überwachung durch notifizierte Stellen und die Offenlegung von Informationen zu dem Zweck, tatsächliche und potenzielle soziale und umweltbezogene Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen — einschließlich durch Zulieferer in der Kette sowie deren untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Auftragnehmer — zu ermitteln, sie zu vermeiden und sie anzugehen;
- 43.
- „untergeordnete Gesellschaft oder Stelle” eine juristische Person, über die die Tätigkeiten eines kontrollierten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausgeübt werden;
- 44.
- „Muttergesellschaft” ein Unternehmen, das eine oder mehrere untergeordnete Gesellschaften oder Stellen kontrolliert;
- 45.
- „Konflikt- und Hochrisikogebiet” Konflikt- und Hochrisikogebiete im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821;
- 46.
- „Fernabsatzvertrag” Fernabsatzverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;
- 47.
-
„Hersteller” einen Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder:
- a)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,
- b)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist,
- c)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder
- d)
- Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen;
- 48.
- „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung” eine natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Batterien in Verkehr bringt und der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Herstellers ist, niedergelassen ist und die von dem Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wird, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung wahrzunehmen;
- 49.
- „Organisation für Herstellerverantwortung” eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;
- 50.
- „Altbatterie” eine Batterie, die Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG ist;
- 51.
- „Abfälle der Batterieerzeugung” die bei der Batterieerzeugung zurückbleibenden Materialien oder Gegenstände, die nicht als fester Bestandteil dieses Vorgangs wiederverwendet werden können und recycelt werden müssen;
- 52.
- „gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft wurde;
- 53.
- „Behandlung” alle Verfahren, die an Altbatterien nach deren Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Umnutzung, zur Vorbereitung für das Recycling oder zum Recycling durchgeführt werden;
- 54.
- „Vorbereitung für das Recycling” die einem Recycling vorangehende Behandlung von Altbatterien, einschließlich unter anderem der Lagerung, Handhabung und Demontage von Batteriesätzen oder der Separierung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie sind;
- 55.
- „freiwillige Sammelstelle” ein gemeinnütziges, gewerbliches oder sonstiges wirtschaftliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, das bzw. die auf eigene Initiative an der getrennten Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien mitwirkt, die bei ihm bzw. ihr oder bei anderen Endnutzern anfallen, bevor diese Altbatterien den Herstellern, Organisationen für Herstellerverantwortung oder Abfallbewirtschaftern zur weiteren Behandlung übergeben werden;
- 56.
- „Abfallbewirtschafter” eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der getrennten Sammlung oder der Behandlung von Altbatterien befasst ist;
- 57.
- „genehmigte Anlage” eine Anlage oder ein Unternehmen, das bzw. die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG die Genehmigung erhalten hat, Altbatterien zu behandeln;
- 58.
- „Recyclingbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer genehmigten Anlage durchführt;
- 59.
- „Lebensdauer einer Batterie” die Zeitspanne, die beginnt, wenn die Batterie erzeugt wird, und endet, wenn die Batterie zu Abfall wird;
- 60.
- „Recyclingeffizienz” den in Prozent ausgedrückten Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion eines Recyclingverfahrens;
- 61.
- „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 62.
- „nationale Behörde” eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Batterien an der Marktüberwachung in einem Mitgliedstaat beteiligt und dafür zuständig ist;
- 63.
- „Bevollmächtigter” eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß den Kapiteln IV und VI wahrzunehmen;
- 64.
- „Einführer” eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt;
- 65.
- „Händler” eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers;
- 66.
- „individuelle Kennung” eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Batterien, durch die auch ein Weblink zum Produktpass aktiviert wird;
- 67.
- „Online-Plattform” eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
- 68.
- „Marktteilnehmer” einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).
(2) Des Weiteren gelten über die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- für „Abfall” , „Abfallbesitzer” , „Abfallbewirtschaftung” , „Vermeidung” , „Sammlung” , „getrennte Sammlung” , „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” , „Wiederverwendung” und „Recycling” die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
- b)
- für „Marktüberwachung” , „Marktüberwachungsbehörde” , „Fulfilment-Dienstleister” , „Korrekturmaßnahme” , „Endnutzer” , „Rückruf” und „Rücknahme vom Markt” sowie „Risiko” bezüglich der Anforderungen in Kapitel I, IV, VI, VII und IX sowie in Anhang V, VIII und XIII der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- c)
- für „unabhängiger Aggregator” und „Energiespeicherung” die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- (2)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
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