Artikel 4 VO (EU) 2023/1542

Freier Verkehr

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt wurde. Während einer Vorführung dieser Batterien hat der betreffende Wirtschaftsakteur geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen sicherzustellen.

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