Artikel 15 VO (EU) 2023/1542

Vermutung der Konformität von Batterien

(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2) Die harmonisierten Normen dienen zur möglichst weitgehenden Simulation der tatsächlichen Verwendung der Batterien unter Beibehaltung standardisierter Prüfungen.

(3) Bei Batterien, die ganz oder teilweise harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen oder Teile davon entsprechende harmonisierte Normen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte gemäß den Artikeln 9 und 10 erreicht sind.

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