Artikel 45 VO (EU) 2023/1542
Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
(1) Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung, Verpackung und Verbringung der Batterien und Bauteile solcher Batterien, die einen dieser Vorgänge durchlaufen haben, angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden.
(2) Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sicher, dass die Batterien die Anforderungen dieser Verordnung und alle einschlägigen Anforderungen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Produkte, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Verkehrssicherheit gelten, erfüllen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Batterien aufgrund der genannten Vorgänge in eine andere Kategorie von Batterien fallen können. Bei Wiederaufarbeitungsvorgängen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Unterlagen bereit, die belegen, dass die Batterie im Einklang mit dieser Verordnung wiederaufgearbeitet wurde.
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