Artikel 46 VO (EU) 2023/1542

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:

a)
die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
b)
die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.

(2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie die in Absatz 1 genannten Informationen ab dem Bezug sowie ab der Abgabe der Batterie zehn Jahre lang vorlegen können.

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