Artikel 46 VO (EU) 2023/1542
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:
- a)
- die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
- b)
- die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.
(2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie die in Absatz 1 genannten Informationen ab dem Bezug sowie ab der Abgabe der Batterie zehn Jahre lang vorlegen können.
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