Artikel 55 VO (EU) 2023/1542
Herstellerregister
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.
(2) Die Hersteller registrieren sich in dem in Absatz 1 genannten Register. Zu diesem Zweck reichen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Registrierungsantrag ein.
Der Registrierungsantrag wird von den Herstellern über das elektronische Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 9 Buchstabe a eingereicht.
Hersteller stellen Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie bzw. — im Fall der Übertragung der Bevollmächtigung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat registriert sind.
(3) Der Registrierungsantrag umfasst die folgenden Informationen:
- a)
- Name und falls vorhanden Markennamen, unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, sowie Anschrift des Herstellers einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, gegebenenfalls Internet- und E-Mail-Adresse, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle;
- b)
- die nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer, sowie die europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer;
- c)
- die Kategorie bzw. Kategorien der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien sowie deren chemische Zusammensetzung;
- d)
-
Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 56 festgelegten Pflichten und den in Artikel 59, 60 bzw. 61 festgelegten Anforderungen nachkommt:
- i)
-
Für Gerätebatterien oder LV-Batterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:
- —
-
schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 60 Absatz 1 festgelegte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
- —
-
gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse und die nationale Kennnummer der Organisation, die der Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
- ii)
-
für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:
- —
-
schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 61 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
- —
-
gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation, die Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
- e)
- eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, in der bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels sind die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Informationen entweder in dem Registrierungsantrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder in dem Zulassungsantrag gemäß Artikel 58 angegeben. Dieser Zulassungsantrag umfasst mindestens Informationen entweder zur individuellen oder zur kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
(5) Der Mitgliedstaat kann zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, soweit diese für die effiziente Nutzung des Herstellerregisters erforderlich sind.
(6) Hat ein Hersteller gemäß Artikel 57 Absatz 1 eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(7) Die nach dem vorliegenden Artikel geltenden Pflichten können im Namen des Herstellers durch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden.
Wenn die in diesem Artikel genannten Pflichten im Namen des Herstellers von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden, der mehrere Hersteller vertritt, muss der Bevollmächtigte abgesehen von den nach Absatz 3 erforderlichen Informationen auch für jeden der von ihm vertretenen Hersteller gesondert Name und Kontaktdaten angeben.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass es sich bei dem Registrierungsverfahren nach diesem Artikel und dem Zulassungsverfahren nach Artikel 58 um dasselbe Verfahren handelt, sofern der Antrag den in den Absätzen 3 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen genügt.
(9) Die zuständige Behörde
- a)
- stellt Informationen zum Antragsverfahren über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem auf ihrer Website bereit;
- b)
- erteilt Registrierungen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, und vergibt eine Registrierungsnummer.
(10) Die zuständige Behörde kann
- a)
- die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
- b)
- von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen.
(11) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 3 genannten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert, wird seine Registrierung von der zuständigen Behörde widerrufen.
(12) Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, die vom Hersteller benannt wurde, meldet im Namen der Hersteller, die sie vertritt, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Angaben und die dauerhafte Beendigung der Bereitstellung von in der Registrierung in Bezug genommenen Batterien auf dem Markt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.
(13) Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, kostenlos Zugang zu den Informationen im Register gewährt wird.
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