Artikel 56 VO (EU) 2023/1542

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1) Hersteller tragen für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung. Diese Hersteller erfüllen die in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG sowie den in diesem Kapitel genannten Anforderungen.

(2) Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller dieser Batterien und tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung.

(3) Hersteller gemäß Artikel 3 Nummer 47 Buchstabe d benennen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Benennung erfolgt durch schriftliches Mandat.

(4) Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:

a)
Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,
b)
Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
c)
Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
d)
Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.

(5) Wenn zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien bereitgestellt werden, können sowohl die Hersteller der ursprünglichen Batterien als auch die Hersteller der Batterien, die nach einem der vorstehend genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden, einen Kostenteilungsmechanismus einrichten und anpassen, der auf einer tatsächlichen Kostenverteilung auf die einzelnen Hersteller beruht, damit die in Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Kosten gemeinsam getragen werden.

Unterliegt eine Batterie gemäß Absatz 2 mehr als einer erweiterten Herstellerverantwortung, so hat der erste Hersteller, der die Batterie auf dem Markt bereitstellt, keine durch den Kostenteilungsmechanismus bedingten Zusatzkosten zu tragen.

Die Kommission erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich derartiger Kostenteilungsmechanismen.

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