ANHANG I VO (EU) 2023/1542

BESCHRÄNKUNG FÜR STOFFE

Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe

Spalte 2

Einzelheiten der Beschränkung

1.
Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen

In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.
2.
Cadmium

CAS Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.
3.
Blei

CAS-Nr. 7439-92-1

EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen

1.
Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.
2.
Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.

© Europäische Union 1998-2021

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