ANHANG I VO (EU) 2023/1542
Spalte 1 Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe |
Spalte 2 Einzelheiten der Beschränkung |
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In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
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In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
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