ANHANG II VO (EU) 2023/1542

CO2-FUSSABDRUCK

(1)
Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks. Die in dem gemäß Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakt vorzusehende Methode für Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks baut auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen auf, sind mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF” ) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, im Folgenden „PEFCR” ) vereinbar und spiegeln die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanzen wider. Der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einem bestimmten Erzeugerbetrieb eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Besonders die elektronischen Bauteile, z. B. Batteriemanagementeinheiten und Sicherheitseinheiten, und die Kathodenmaterialien müssen genau ausgewiesen werden, da sie möglicherweise den größten Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten.

(2)
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff
a)
„Tätigkeitsdaten” die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen CO2-Fußabdrucks kombiniert werden;
b)
„Stückliste” eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Erzeugung der Batterie erforderlich sind;
c)
„unternehmensspezifische Daten” direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind; solche Daten werden auch „Primärdaten” genannt;
d)
„funktionelle Einheit” die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktionen, Dienstleistungen, oder beidem, der Batterie;
e)
„Lebenszyklus” aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Entsorgung (ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
f)
„Sachbilanz” (Life Cycle Inventory, LCI) den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;
g)
„Sachbilanzdatensatz” ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebenszyklus eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, wieder Standort oder der Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält; sie könnte einen Prozessmoduldatensatz, einen teilweise aggregierten oder einen aggregierten Datensatz umfassen;
h)
„Referenzfluss” das Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
i)
„Sekundärdaten” Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens, das eine Studie über den CO2-Fußabdruck durchführt, direkt erhoben oder gemessen oder von diesem Unternehmen geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen; solche Daten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden, sowie aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten; und sie umfassen auch Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;
j)
„Systemgrenze” in die Phasen des Lebenszyklus aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.
Darüber hinaus enthalten die harmonisierten Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien alle weiteren für ihre Gestaltung erforderlichen Begriffsbestimmungen.

(3)
Funktionelle Einheit und Referenzfluss

Die funktionelle Einheit wird als eine kWh (Kilowattstunde) der Gesamtenergie definiert, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert (gemessen in kWh). Die Gesamtenergie ergibt sich aus der Anzahl der Zyklen multipliziert mit der Menge der in jedem Zyklus gelieferten Energie. Der Referenzfluss ist das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die spezifische Funktion zu erfüllen. Sie wird gemessen in kg Batterie pro kWh der Gesamtenergie, die die Batterie während ihrer Lebensdauer liefert. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf den Referenzfluss berechnet werden. Abweichend von Absatz 1 ist die funktionelle Einheit bei Pufferbatterien, deren primäre Funktion darin besteht, die Kontinuität einer Stromquelle zu gewährleisten, definiert als die Fähigkeit, während der Lebensdauer der Batterie zu jeder Zeit eine kWmin (Kilowattminute) Notleistungskapazität bereitzustellen. Demnach ist der Referenzfluss bei Pufferbatterien das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die vorgegebene Funktion zu erfüllen; es wird gemessen in kg Batterie pro kWmin der Notleistungskapazität, geteilt durch die Lebensdauer der Batterie in Jahren. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die Erzeuger von Pufferbatterien zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss berechnet werden. In Ausnahmefällen, etwa bei Batterien für Hybridfahrzeuge ohne Plug-in, kann im Rahmen der Berechnungsmethode eine andere funktionelle Einheit vorgegeben sein.

(4)
Systemgrenze

Die folgenden Phasen des Lebenszyklus und die daran beteiligten Prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:
Phase des LebenszyklusEinbezogene Prozesse
Beschaffung und Vorbehandlung der RohstoffeDies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und die Beförderung aller Aktivmaterialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (Aktivmaterialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische oder elektronische Bauteile.
Herstellung des HauptproduktsMontage von Batteriezellen und Montage von Batterien mit den Batteriezellen und den elektrischen oder elektronischen Bauteilen
VertriebBeförderung zum Verkaufsort
Ende der Lebensdauer und RecyclingSammlung, Zerlegung und Recycling
Die folgenden Prozesse der Phasen und Prozesse des Lebenszyklus sind aus der Systemgrenze ausgeklammert:

Erzeugung von Geräten für die Montage und das Recycling von Batterien, da die nach den PEFCR für wiederaufladbare Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen berechneten Auswirkungen des CO2-Fußabdrucks vernachlässigbar sind;

der Prozess der Montage von Batterien unter Verwendung der Systemkomponenten des Erstausrüsters (Original Equipment Manufacturer, OEM); dieser Prozess entspricht hauptsächlich einer mechanischen Montage in der Geräte- oder Fahrzeugmontagestraße des OEM; der Verbrauch an Energie oder Material für diesen spezifischen Prozess ist im Vergleich zur Erzeugung der OEM-Komponenten vernachlässigbar.

Die Nutzungsphase wird aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus ausgeklammert, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird, es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.

(5)
Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

Wegen der hohen Anzahl von Batteriekomponenten und der Komplexität von Herstellungsprozessen beschränkt der Wirtschaftsakteur in berechtigten Fällen die Verwendung von unternehmensspezifischen Daten auf die Prozess- und Komponentenanalyse der batteriespezifischen Teile. Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Dementsprechend dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden. Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet. Da die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für ein spezifisches, in einer bestimmten Produktionsanlage hergestelltes Batteriemodell gilt, ist es nicht zulässig, Daten von verschiedenen Anlagen, in denen dasselbe Batteriemodell hergestellt wird, heranzuziehen. Wird die Stückliste oder der Energiemix für die Herstellung eines Batteriemodells geändert, so muss der CO2-Fußabdruck dieses Batteriemodells neu berechnet werden. Die im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzusehenden harmonisierten Vorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Phasen des Lebenszyklus:

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Herstellung

Vertrieb

eigene Stromerzeugung

Ende der Lebensdauer.

(6)
Die CO2-Fußabdruck-Wirkungsabschätzung

Der CO2-Fußabdruck der Batterie wird nach der im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Vorschläge zur Überholung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, PEF)” empfohlenen Methode zur Ökobilanz-Wirkungsabschätzung in Bezug auf den Klimawandel berechnet. Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor, ohne Normierung und Gewichtung. Die Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist auf der Europäischen Plattform zur Ökobilanz (European Platform on Life Cycle Assessment, LCA) abrufbar.

(7)
Klimakompensationen (Offsets)

Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, der ein hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprojekt, das die Klimakompensationen bewirkt, entstanden wären. Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO2-Fußabdruck aufgenommen werden, können aber als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt und für Kommunikationszwecke verwendet werden.

(8)
Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die Werte in den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien verteilen, wird zur Ermöglichung der Marktdifferenzierung nach Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer technischer Faktoren festgelegt.

(9)
Höchstwert für den CO2-Fußabdruck

Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Erklärungen zum CO2-Fußabdruck gesammelt wurden, und der relativen Verteilung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batteriemodelle sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet legt die Kommission für Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus fest, nachdem sie eine gezielte Folgenabschätzung zur Ermittlung der Höchstwerte durchgeführt hat. Bei der Festlegung von Höchstwerten für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus im Sinne von Unterabsatz 1 trägt die Kommission Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck für Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte.

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