ANHANG X VO (EU) 2023/1542

VERZEICHNIS DER ROHSTOFFE UND RISIKOKATEGORIEN

(1)
Rohstoffe:

a)
Kobalt
b)
natürlicher Grafit
c)
Lithium
d)
Nickel
e)
chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind

(2)
Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:

a)
Umwelt, Klima, menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung direkter, induzierter, indirekter und kumulativer Folgen, einschließlich für

i)
Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;
ii)
Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und einschließlich Wasserverschmutzung, Wasserverbrauch, Wassermenge (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;
iii)
Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;
iv)
Biodiversität, einschließlich Schäden an natürlichen Lebensräumen, wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;
v)
gefährliche Stoffe;
vi)
Lärm und Erschütterungen;
vii)
Sicherheit von Anlagen;
viii)
Energieverbrauch;
ix)
Abfälle und Rückstände.

b)
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich

i)
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
ii)
Kinderarbeit;
iii)
Zwangsarbeit;
iv)
Diskriminierung;
v)
gewerkschaftliche Freiheiten.

c)
Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker

(3)
Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen

a)
die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,
b)
die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus,
c)
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss COP VIII/28 — „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität” ,
d)
das Übereinkommen von Paris,
e)
die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
f)
alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind,
g)
die Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz,
h)
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

(4)
International anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente, die bezüglich der Anforderungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel VII dieser Verordnung zur Anwendung kommen:

a)
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
b)
die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
c)
die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;
d)
die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
e)
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
f)
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

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