ANHANG X VO (EU) 2023/1542
VERZEICHNIS DER ROHSTOFFE UND RISIKOKATEGORIEN
- (1)
-
Rohstoffe:
- a)
- Kobalt
- b)
- natürlicher Grafit
- c)
- Lithium
- d)
- Nickel
- e)
- chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind
- (2)
-
Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:
- a)
-
Umwelt, Klima, menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung direkter, induzierter, indirekter und kumulativer Folgen, einschließlich für
- i)
- Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;
- ii)
- Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und einschließlich Wasserverschmutzung, Wasserverbrauch, Wassermenge (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;
- iii)
- Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;
- iv)
- Biodiversität, einschließlich Schäden an natürlichen Lebensräumen, wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;
- v)
- gefährliche Stoffe;
- vi)
- Lärm und Erschütterungen;
- vii)
- Sicherheit von Anlagen;
- viii)
- Energieverbrauch;
- ix)
- Abfälle und Rückstände.
- b)
-
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich
- i)
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- ii)
- Kinderarbeit;
- iii)
- Zwangsarbeit;
- iv)
- Diskriminierung;
- v)
- gewerkschaftliche Freiheiten.
- c)
- Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker
- (3)
-
Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen
- a)
- die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,
- b)
- die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus,
- c)
- das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss COP VIII/28 — „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität” ,
- d)
- das Übereinkommen von Paris,
- e)
- die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
- f)
- alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind,
- g)
- die Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz,
- h)
- die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
- (4)
-
International anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente, die bezüglich der Anforderungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel VII dieser Verordnung zur Anwendung kommen:
- a)
- die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- b)
- die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
- c)
- die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;
- d)
- die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
- e)
- der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
- f)
- der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
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