ANHANG XI VO (EU) 2023/1542

BERECHNUNG DER SAMMELQUOTEN FÜR GERÄTEALTBATTERIEN UND LV-ALTBATTERIEN

(1)
Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Altbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 59, Artikel 60 bzw. Artikel 69 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder Endnutzern direkt auf dem Markt bereitstellen oder Dritten liefern, damit sie Endnutzern auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Sammelquote wird jeweils für Gerätebatterien gemäß Artikel 59 und für LV-Batterien gemäß Artikel 60 berechnet.

Jahr Datenerhebung Berechnung Zu meldender Wert
Jahr 1 Verkäufe im Jahr 1 (S1)
Jahr 2 Verkäufe im Jahr 2 (S2)
Jahr 3 Verkäufe im Jahr 3 (S3)
Jahr 4 Verkäufe im Jahr 4 (S4) Sammlung im Jahr 4 (C4) Sammelquote (CR4) = 3*C4/(S1 + S2 + S3) CR4
Jahr 5 Verkäufe im Jahr 5 (S5) Sammlung im Jahr 5 (C5) Sammelquote (CR5) = 3*C5/(S2 + S3 + S4) CR5
usw. usw. usw. usw.

(2)
Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Batterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Batterien abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben. Diese Verkäufe werden für Gerätebatterien und für LV-Batterien getrennt berechnet.
(3)
Für jede Batterie wird nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in einem Mitgliedstaat gezählt.
(4)
Die Berechnung gemäß den Nummern 1 und 2 beruht auf erhobenen Daten oder auf statistisch signifikanten Schätzwerten, die auf erhobenen Daten beruhen.

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