ANHANG XII VO (EU) 2023/1542

ANFORDERUNGEN AN LAGERUNG UND BEHANDLUNG, EINSCHLIEβLICH RECYCLING

Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung

(1)
Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
(2)
Die Behandlung und jede Lagerung, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
(3)
Altbatterien sind in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden.
(4)
Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden bei der Handhabung, Sortierung und Lagerung besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen umfassen den Schutz vor

a)
übermäßiger Hitze, wie hohe Temperaturen, Feuer oder direkte Sonneneinstrahlung,
b)
Wasser, wie Niederschlag und Überschwemmung,
c)
Zerquetschung oder Beschädigung.

Lithiumbatterien werden in ihrer normalen Einbaulage, niemals verkehrt herum und in gut belüfteten Bereichen gelagert und mit einer Hochspannungsisolierung aus Gummi abgedeckt. Lagereinrichtungen für Lithium-Altbatterien werden mit einem Warnzeichen versehen.

(5)
Quecksilber ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der sicher immobilisiert und beseitigt wird und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führen kann.
(6)
Cadmium ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der einen sicheren Bestimmungsort erhält und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

Teil B Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz

(1)
Spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:

a)
Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
b)
Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien,
c)
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien,
d)
Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

(2)
Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:

a)
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
b)
Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien.

Teil C Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung

(1)
Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

a)
90 % bei Kobalt,
b)
90 % bei Kupfer,
c)
90 % bei Blei,
d)
50 % bei Lithium,
e)
90 % bei Nickel.

(2)
Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

a)
95 % bei Kobalt,
b)
95 % bei Kupfer,
c)
95 % bei Blei,
d)
80 % bei Lithium,
e)
95 % bei Nickel.

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