Artikel 1 VO (EU) 2023/1543

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, nach denen eine Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen und damit von einem Diensteanbieter, der in der Union Dienste anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder – falls er dort nicht niedergelassen ist – durch einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat vertreten ist, verlangen kann, elektronische Beweismittel herauszugeben oder zu sichern, unabhängig davon, wo sich die Daten befinden.

Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Behörden unberührt, sich an in dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene oder vertretene Diensteanbieter zu wenden um dafür zu sorgen, dass diese Diensteanbieter nationale Maßnahmen einhalten, die mit den in Unterabsatz 1 genannten vergleichbar sind.

(2) Der Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung kann auch von einem Verdächtigen oder einem Beschuldigten oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.

(3) Diese Verordnung lässt die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in der Charta und in Artikel 6 EUV verankert sind, und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden unberührt. Diese Verordnung gilt unbeschadet grundlegender Prinzipien, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz.

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