Artikel 2 VO (EU) 2023/1543
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Diensteanbieter, die Dienste in der Union anbieten.
(2) Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen dürfen im Rahmen von und für Strafverfahren und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung mit einer Mindestdauer von vier Monaten, deren Anordnung aufgrund eines Strafverfahrens durch ein Urteil erfolgte, sofern sie in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen ist, erlassen werden. Diese Anordnungen können auch in Verfahren wegen einer Straftat erlassen werden, für die eine juristische Person im Anordnungsstaat zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden könnte.
(3) Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen dürfen nur für Daten erlassen werden, die Dienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 betreffen, die in der Union angeboten werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die eingeleitet wurden, um einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland Rechtshilfe zu leisten.
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