Artikel 14 VO (EU) 2023/1543
Kostenerstattung
(1) Der Diensteanbieter kann beim Anordnungsstaat eine Erstattung seiner Kosten beantragen, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht des Anordnungsstaats für nationale Anordnungen in vergleichbaren Situationen vorgesehen ist; die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Staates. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften für die Kostenerstattung mit, und die Kommission veröffentlicht diese.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für die Erstattung der Kosten für das dezentrale IT-System gemäß Artikel 25.
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