Artikel 13 VO (EU) 2023/1543
Nutzerinformationen und Vertraulichkeit
(1) Die Anordnungsbehörde informiert die Person, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe von Daten auf der Grundlage einer Europäischen Herausgabeanordnung.
(2) Die Anordnungsbehörde kann im Einklang mit dem nationalen Recht des Anordnungsstaats die Information der Person, deren Daten angefordert werden, aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange die Bedingungen von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt sind, wobei die Anordnungsbehörde in diesem Fall die Gründe für die Aufschiebung, Einschränkung oder Unterlassung in der Verfahrensakte anzugeben hat. Zudem ist dem EPOC eine kurze Begründung beizufügen.
(3) Bei der in Absatz 1 genannten Information der Person, deren Daten angefordert werden, übermittelt die Anordnungsbehörde auch Informationen über die gemäß Artikel 18 verfügbaren Rechtsbehelfe.
(4) Die Adressaten und, falls abweichend, die Diensteanbieter treffen die erforderlichen, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden betrieblichen und technischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC oder des EPOC-PR sowie der herausgegebenen oder gesicherten Daten sicherzustellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.